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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK 2023 32: Kantonsgericht

A.________ wurde von der Staatsanwaltschaft wegen mehrerer Wirtschaftsdelikte angezeigt. Nach umfangreichen Untersuchungen entschied die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen A.________ nicht weiterzuverfolgen. A.________ erhob Beschwerde gegen die Verweigerung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten. Er argumentierte, dass die Anschuldigungen schwerwiegend und rechtlich komplex seien und sein Anwalt bereits erheblichen Aufwand betrieben habe. Die Beschwerdekammer entschied, dass A.________ Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat, da der Verteidigungsaufwand nicht als geringfügig angesehen werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK 2023 32

Kanton:GR
Fallnummer:KSK 2023 32
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid KSK 2023 32 vom 17.05.2023 (GR)
Datum:17.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Beschwerdegegner; Unterhalt; Lehre; Ausbildung; Eintritt; Bedingung; Schuldner; Betreibung; Resolutivbedingung; Parteien; Entscheid; Scheidungsurteil; Glauben; Umstände; Viamala; Region; Verhalten; Verschulden; Vater; Unterhaltszahlungen; Gericht; Eingabe; Gesuch; Gerichtskosten; Höhe; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 156 OR ;Art. 277 ZGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 4 ZGB ;Art. 81 KG ;Art. 85a KG ;
Referenz BGE:117 II 273; 124 III 501; 130 V 237; 135 III 295; 144 III 193;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK 2023 32

Urteil vom 17. Mai 2023
Referenz KSK 23 32
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Arpagaus, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
gegen
B.___
vertreten durch C.___
Gegenstand definitive Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichterin, vom 23.02.2023, mitgeteilt am 17.04.2023 (Proz. Nr. 335-2022-95)
Mitteilung 22. Mai 2023


Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2022 des Betreibungs- und Konkursamts der Region Viamala (Betreibung-Nr. D.___) leitete B.___ gegen A.___ die Betreibung für CHF 1'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 ('Ausstehende Alimente September 2022, Grundlage: Scheidungsurteil, Vollstreckbarkeitsbescheinigung per 18.11.2017') ein. A.___ erhob Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 ersuchte B.___ das Regionalgericht Viamala, ihm in der betreffenden Betreibung für CHF 1'200.00 nebst Zins von 5 % seit 1. September 2022 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. A.___ nahm mit Eingabe vom 8. November 2022 Stellung, wobei er die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangte. B.___ äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 22. November 2022. A.___ reichte seinerseits am 16. Januar 2023 eine Duplik ein.
C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Februar 2023, auf entsprechendes Gesuch von A.___ hin am 17. April 2023 in begründeter Fassung mitgeteilt, erkannte das Regionalgericht Viamala Folgendes:
1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird gutgeheissen und es wird in der Betreibung Nr. D.___ des Betreibungsamtes der Region Viamala für CHF 1'200.00 nebst 5 % Zins seit 27.09.2022 (Datum der Betreibung) die definitive Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zulasten von A.___. Sie werden mit dem von B.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. A.___ ist verpflichtet, B.___ diesen Betrag zu ersetzen.
3. A.___ ist verpflichtet, B.___ eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
D. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. April 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden fristgerecht Beschwerde. Sein Rechtsbegehren lautet:
1. Der angefochtene Entscheid aufzuheben (sic).
2. Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
3. Die Gerichtskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, den Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit CHF 3'500.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 7,7 % MwSt., zu entschädigen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
E. Der beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 450.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
1. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Da der Streitwert CHF 1'200.00 beträgt und damit unter CHF 5'000.00 liegt, entscheidet das Kantonsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.1. Der Beschwerdegegner hat seinen Volljährigenunterhalt für September 2022 in Betreibung gesetzt und als definitiven Rechtsöffnungstitel das rechtskräftige Scheidungsurteil zwischen seinen Eltern ins Recht gelegt, welches zum Kindesunterhalt unter anderem folgende Dispositiv-Ziffern enthält:
5.1 A.___ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B.___, geboren am ___ 2000, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 (zuzüglich allfällige Kinderzulagen, welche zurzeit von der Mutter bezogen werden) zu bezahlen.
5.2 Der Unterhaltsbeitrag ist geschuldet bis zur Volljährigkeit von B.___ darüber hinaus bis zum Abschluss seiner Erstausbildung. Ein Eigeneinkommen des Sohnes bis zu einem Betrag von CHF 12'000.00 jährlich wird nicht angerechnet.
2.2. Die Vorinstanz qualifizierte das Scheidungsurteil als definitiven Rechtsöffnungstitel (act. B.0, E. 2.1). Es prüfte sodann, ob der Beschwerdegegner ein Jahreseinkommen von mehr als CHF 12'000.00 erzielt, was es im Ergebnis verneinte (act. B.0, E. 2.2). Weiter hielt es fest, dass keine Einwände i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben worden wären. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, der Beschwerdegegner habe seine Ausbildung nicht innert einer angemessenen Zeit zu Ende geführt, sei hierauf nicht einzugehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Leistungspflicht des Schuldners unter einer auflösenden Bedingung stehe. Letzteres sei insbesondere bei einer Kinderunterhaltsrente der Fall, welche bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen sei. Die Rechtsöffnung sei diesfalls nur zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweise, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfalle, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkenne wenn dieser notorisch sei. Dass eine dieser Voraussetzungen gegeben wäre, sei nicht dargetan worden und sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte sinngemäss in Bezug auf das Vorbringen, wonach ein Mündigenunterhalt aufgrund des Kontaktabbruchs nicht mehr zumutbar sei. Auch hierbei handle es sich um einen materiellen Einwand, der nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen sei, sondern in einem ordentlichen Abänderungsverfahren geltend zu machen wäre. Der Einwand wäre im Übrigen auch bei einer materiellen Prüfung nicht zu hören (act. B.0, E. 2.3).
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Rechtsöffnung sei nicht nur dann zu verweigern, wenn die Resolutivbedingung eingetreten sei, sondern auch dann, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch treuwidriges Verhalten vereitele. Dies sei hier der Fall, von der Vorinstanz aber übersehen worden.
3.2. Der Beschwerdegegner habe im Alter von 22 Jahren seine vierte Lehre begonnen. Die erste Lehrstelle bei der E.___, welche er am 1. August 2017 begonnen gehabt habe, habe er am 8. März 2018 auf eigenen Wunsch beendet. Die zweite Lehrstelle bei der F.___, welche er am 1. August 2018 begonnen gehabt habe, sei per 27. November 2019 aufgelöst worden. Es werde festgehalten, aufgrund der vielen betrieblichen und schulischen Absenzen könne das Lehrverhältnis nicht mehr aufrechterhalten werden. Sowohl die erste Lehre als Elektroninstallateur EFZ wie auch die zweite Lehre als Logistiker EFZ wäre am 31. Juli 2021 beendet gewesen. Somit wäre der im Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag des Vaters lediglich bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen gewesen. Der Lehrvertrag mit der G.___, welche vom 1. Januar 2020 bis und mit 13. August 2021 gedauert hätte, sei am 31. Oktober 2020 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden. Der Beschwerdegegner hätte offensichtlich die Möglichkeit gehabt, ab August 2021 die Lehre fortzusetzen. Diese Lehre hätte er somit spätestens im August 2022, mit einem Unterbruch von einem Jahr, abschliessen können. Im dritten Bildungsjahr hätte er CHF 1'300.00 pro Monat verdient. Hätte er somit von der ihm eingereichten Möglichkeit, die Lehrstelle im August 2021 weiterzuführen, Gebrauch gemacht, wäre die Unterhaltsverpflichtung des heutigen Schuldners spätestens per 1. August 2022 erloschen (act. A.1, Ziff. 4).
3.3. Dem bei den Akten liegenden ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdegegner eine depressive Störung, ebenso wie eine Bezodiazepine- und Cannabis-Abhängigkeit diagnostiziert worden sei. Insbesondere habe auch der Substanzmissbrauch entscheidend dazu geführt, dass der Beschwerdegegner in nahezu allen Lebensbereichen beeinträchtigt gewesen sei. Gemäss Arztbericht habe dies dazu geführt, dass er die Lehren als Elektroninstallateur und als Logistiker abgebrochen habe. Der Beschwerdegegner habe somit die Lehren aus eigenem Verschulden abgebrochen resp. abbrechen müssen. Der Schuldner habe somit klar den Eintritt der Resolutivbedingung, nämlich den Abschluss einer Erstausbildung, durch eigenes Verschulden vereitelt. Die erste Lehre habe er auf eigenen Wunsch abgebrochen; die zweite Lehre sei aus Verschulden des Beschwerdegegners aufgelöst; die dritte Lehre habe er abbrechen müssen wegen gesundheitlichen Gründen, nicht zuletzt wegen Missbrauchs von Bezodiazepinen und Cannabis. Unter solchen Umständen könne nicht verlangt werden, dass der Vater weiterhin Unterhaltszahlungen leiste. Die Situation sei klar und eindeutig. Es könne vom Schuldner nicht verlangt werden, dass er allenfalls eine Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG resp. auf Rückforderung des Bezahlten erhebe (act. A.1, Ziff. 5).
3.4. Gemäss Art. 156 OR gelte eine Bedingung als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teil wider Treu und Glauben verhindert worden sei. Der Unterhaltsbeitrag sei nur bis zum Abschluss einer Erstausbildung geschuldet. In dem der Beschwerdegegner drei Mal die Lehre abgebrochen habe, habe er den Eintritt der Resolutivbedingung wider Treu und Glauben verhindert. Er habe seinen ursprünglichen Ausbildungsplan einseitig abgeändert. Wenn er im Alter von 20 Jahren eine völlig neue Lehre beginne, so liege dies in seiner Verantwortung. Die Konsequenzen aus diesem Verhalten habe er selbst zu tragen. Habe er somit den Eintritt der Resolutivbedingung durch eigenes Verschulden vereitelt, sei der Vater nicht mehr verpflichtet, die im Urteil festgelegten Unterhaltszahlungen zu leisten. Andernfalls wäre dann zu entscheiden, wie oft das Kind seine Lehrstelle wechseln könne, bis der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr Unterhaltszahlungen leisten müsse (4x, 5x, 6x unbestimmte Male). Ebenso wenig könne vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass er Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einreiche, zumal er diese Klage im konkreten Falle im Kanton Baselland einreichen müsste, was mit enormen zusätzlichen Kosten verbunden wäre, die er nicht auf seinen Sohn überwälzen könnte, resp. sicherlich nicht mit Erfolg. Ebenso wenig sei es prozessökonomisch sinnvoll, den Schuldner zu zwingen, eine Klage gemäss Art. 85a SchKG resp. auf Rückerstattung des Bezahlten einzureichen (act. A.1, Ziff. 6).
3.5. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Beschwerdegegner jeglichen persönlichen Kontakt mit seinem Vater abgebrochen habe. Er habe auch schwerste Vorwürfe gegen ihn erhoben. Es bestehe somit klar die Gefahr, dass der Beschwerdegegner seinem Vater, sollte er auch die vierte Lehre abbrechen, ihm dies nicht mitteile. Somit bestehe die Gefahr, dass er – der Beschwedeführer – weiterhin Unterhaltszahlungen leiste, obwohl der Sohn keine Lehre mehr absolviere (act. A.1, Ziff. 7).
4.1. Die oben wiedergegebene Dispositiv-Ziffer 5.2 des Scheidungsurteils beruht auf Art. 277 Abs. 2 ZGB, welcher vorsieht, dass dann, wenn das Kind noch keine angemessene Ausbildung hat, die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen haben, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Was die Frage der Angemessenheit der Ausbildungsdauer angeht, kann Massstab nicht der Idealverlauf des jeweiligen Bildungsgangs sein. Ein einmaliger Misserfolg ein vorübergehender Unterbruch machen die Ausbildungsdauer noch nicht unverhältnismässig. Das Kind muss aber nach einer gewissen Zeit einen Erfolg ausweisen können, namentlich dartun, dass es Prüfungen bestanden und die vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten eingereicht hat (BGE 130 V 237 E. 3.2). Bei Studienabbrüchen werden stets die Gründe dafür sowie die übrigen konkreten Umstände zu werten sein; so ist eine Einstellung der Unterhaltszahlungen nicht gerechtfertigt, wenn die von der Trennung der Eltern traumatisierte Tochter das Studium abbricht, daraufhin ein neues Studium beginnt und zu ihrem Unterhalt durch eigenes Zuverdienen beiträgt (BGer 5A_246/2019 v. 9.6.2020 E. 3.3).
4.2. Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2 m.w.H.).
4.3. Nach Art. 156 OR gilt eine Bedingung als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. Tatbestandselemente von Art. 156 OR sind der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des bedingt Verpflichteten und dem Ausbleiben der Bedingung und kumulativ ein Verstoss gegen Treu und Glauben (BGE 117 II 273 E. 5c). Das Verhalten der Partei, welche das Ausbleiben der Bedingung verursacht, muss unter Berücksichtigung aller Umstände, der Veranlassungen der Partei und des verfolgten Zwecks nach den Regeln des Vertrauensprinzips geprüft werden (BGE 135 III 295 E. 5.2). Art. 156 OR sollte nicht zu weitgehend ausgelegt werden, da die Parteien mit der Vereinbarung einer Bedingung ohnehin ein Element der Unsicherheit in ihre Beziehung eingeführt haben, für welches sie einstehen müssen. Die Parteien haben keine Pflicht, den Eintritt der Bedingung zu fördern; die Pflicht zu einem Verhalten nach Treu und Glauben erfordert nicht, dass die Parteien ihre eigenen Interessen dafür opfern (BGer 4A_449/2013 v. 19.2.2014 E. 5.3 m.w.H.).
5. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner mittlerweile drei Lehren abgebrochen hat. Dies weckt tatsächlich Zweifel, ob er sich mit Fleiss, Einsatz und gutem Willen um den Abschluss einer Ausbildung bemüht. Die Wertung der Lehrabbrüche hängt jedoch von den konkreten Umständen ab. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB kommt dem Gericht zudem ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGer 5A_179/2015 v. 29.5.2015 E. 3.4). Über solch heikle materiellrechtliche Fragen hat das Rechtsöffnungsgericht nicht zu befinden. Die Entscheidung solcher Fragen ist vielmehr dem Sachgericht vorbehalten (BGE 124 III 501 E. 3a; 115 III 97 E. 4b; BGer 5A_719/2019 v. 23.3.2020 E. 3.3.1). Dass es offensichtlich wäre, dass der Beschwerdegegner nicht ernsthaft einen Ausbildungsabschluss anstreben gegen Treu und Glauben verstossen würde, kann im Übrigen nicht gesagt werden, verweist der Beschwerdeführer doch selber darauf, dass der Beschwerdegegner an einer depressiven Störung leidet (act. A.1, Ziff. 5). Gesundheitlich bedingte Verzögerungen im Ausbildungsverlauf lassen rechtlich nicht auf ein Verschulden schliessen (BGer 5A_776/2016 v. 27.3.2017 E. 5.4). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die definitive Rechtsöffnung erteilte und es damit dem Beschwerdeführer überliess, die Fragen der Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts und der Angemessenheit der Ausbildungsdauer vor das Sachgericht zu tragen, ist dies folglich nicht zu beanstanden.
6. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses werden die Gerichtskosten auf CHF 450.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Da der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren keinen Aufwand hatte, erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung.


Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 450.00 gehen zulasten von A.___ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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